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Trau dich!

Was bedeutet eine Verlobung rechtlich?

Der Bund der Ehe ist nicht nur der ultimative Schritt in der Beziehung zweier liebenden Menschen, er bringt auch einige gesetzliche Änderungen mit sich. Aber wie sieht es mit der Verlobung rechtlich aus? Sollte man sich schon mit dem Heiratsantrag auf neue Gegebenheiten einstellen? Und wie sieht es aus, wenn das Verlobungsversprechen wieder gelöst wird? Wir informieren.

Verliebt, verlobt …

und verheiratet! In aller Regel geht der Eheschließung ein Hochzeitsantrag voraus, bei dem die zukünftige Braut (oder der Bräutigam) nicht nur „Ja“ sagt, sondern auch einen wunderschönen Verlobungsring als Geschenk zum Start in das zukünftige gemeinsame Leben bekommt. Meist sind die Eheleute in spe dabei unter sich, der Heiratsantrag läuft mehr oder weniger heimlich zu Hause, im Restaurant oder während eines Urlaubs ab und erst später werden die Familie sowie Freunde und Bekannte über die bevorstehende Heirat informiert. Manchen Paaren gefällt aber auch ein Heiratsantrag ganz anderer Art – mit großem Publikum oder bei einem außergewöhnlichen Ereignis wie einer Ballonfahrt oder einem Fallschirmsprung. Wie auch immer: Eine Voraussetzung, um heiraten zu können, sind Verlobungen nicht. Eine Hochzeit ist auch ohne Verlöbnis möglich. Allerdings hat eine Verlobung eine rechtliche Bedeutung für beide Partner und sollte trotz aller Romantik und Liebe nicht völlig unüberlegt stattfinden.

Mann macht Frau einen Heiratsantrag in der Natur

Voraussetzungen für die Verlobung

Verliebt zu sein und einander heiraten zu wollen, reicht als Voraussetzung für ein Heiratsversprechen nicht aus. In Deutschland ist es für die Verlobung rechtlich so geregelt, dass sich nur Paare verloben dürfen, bei denen beide Partner mindestens 16 Jahre alt sind. Faktisch bedeutet das sogar, dass Verlobungen nur dann gültig sind, wenn einer der Partner mindestens 18 Jahre alt ist – nur dann könnte nämlich die Ehe geschlossen werden. Für den noch minderjährigen Heiratswilligen ist in jedem Fall die Zustimmung des Familiengerichts notwendig. Zudem darf keiner der Partner zum Zeitpunkt des Heiratsantrags verheiratet sein. Noch in Scheidung Lebende gelten erst dann als verlobt, wenn die Ehe rechtmäßig geschieden ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Hochzeitsantrags.

Brautpaar am Tag der Hochzeit

Verlobt ist nicht verheiratet

Wird ein Heiratsantrag angenommen, geben sich die Partner damit das Versprechen, einander zu heiraten. Wann letztlich die Eheschließung stattfindet, spielt dabei zunächst keine Rolle, wenngleich die meisten Paare im Zeitraum eines guten Jahres, nachdem sie sich verlobt haben, heiraten. Besondere Pflichten geht man damit nicht ein, auch steuerliche Vorteile, wie sie Verheiratete genießen, spielen keine Rolle. Auch, was das Erbrecht angeht, haben Verlobte weder Sonderrechte noch die gleichen Ansprüche wie Ehepartner. Weder erbt man automatisch aufgrund der gesetzlichen Erbfolge noch kann man ein gemeinschaftliches Testament verfassen, denn das geht erst nach der Heirat. Möglich ist es allerdings, sich als Verlobte für einen Erbvertrag zu entscheiden. Bezüglich des Besuch- oder Auskunftsrecht im Krankenhaus hat die Verlobung rechtlich ebenfalls keine Vorteile. Dazu muss vor der Eheschließung zwingend eine Vorsorgevollmacht unterschreiben werden. Ob das sinnvoll ist, muss jedes Paar selbst entscheiden und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Das Wort "Steuern" auf Würfeln

Rechtlich nicht ganz ohne Folgen

Wer nun glaubt, dass eine Verlobung rechtlich keinerlei Bewandtnis hat, der irrt. Zwar besteht kein Anspruch darauf, dass die Hochzeit auch wirklich stattfindet, völlig unverbindlich beziehungsweise ohne daraus resultierende Rechte ist die Verlobung aber dennoch nicht. So gehört eine bevorzugte Stellung bei einem Verfahren vor Gericht mitsamt Zeugnisverweigerungsrecht, wie es auch bei Verheirateten der Fall ist, zu den rechtlichen Folgen. Das bedeutet im Klartext, dass beide Partner sich im Falle einer begangenen Straftat nicht belasten müssen und die Aussage verweigern dürfen. Heißt im Gegenzug aber auch, dass jeder Verlobte versuchen muss, den Partner an der Ausübung einer angekündigten Straftat zu hindern. Tut man das nicht, macht man sich selbst strafbar. Zudem ist jeder Verlobte rechtlich dazu verpflichtet, Schaden vom Partner abzuwenden – der rechtliche Fachbegriff dafür ist Garantenstellung.

Richterin mit Gesetzestexten

So war es früher

Bis vor wenigen Jahrzehnten war eine Verlobung ein Versprechen, einander zu heiraten, das nicht selten von den Eltern eingefädelt wurde. Besonders in den höheren Gesellschaftsschichten war das häufig so und eine Liebesheirat war nicht der Regelfall. Sich nach einem Verlöbnis wieder zu trennen, konnte bis sage und schreibe 1998 sogar mit einer Klage gegen den Mann enden – dann nämlich, wenn dieser die Verlobung auflösen wollte, das Paar vor der nun nicht stattfindenden Eheschließung aber bereits Sex miteinander hatte. Man spricht dabei vom sogenannten Kranzgeld, auf dessen Zahlung Frauen klagen konnten.

Rechtliche Ansprüche nach Verlobungsauflösung

Sicher, beim Heiratsantrag denkt natürlich niemand darüber nach, dass es zu dieser Situation kommen könnte: Man zerstreitet sich und möchte die Beziehung aus Gründen, die ganz unterschiedlich sein können, nicht fortsetzen. Das kommt im wahren Leben gar nicht so selten vor, wie man vielleicht denkt. Was aber ist dann zu beachten und wie kann man die Verlobung wieder lösen? Und sind dabei gesetzliche Konsequenzen zu beachten, beziehungsweise kann einer der Partner Ansprüche an den anderen stellen?

Zunächst einmal ist es so, dass niemand Gründe nennen muss, wenn er oder sie eine Verlobung auflösen möchte – eine simple mündliche Erklärung ist dazu völlig ausreichend. Allerdings sind rechtliche Konsequenzen für beide Partner unter Umständen möglich. So können beispielsweise Geschenke, die man während der Verlobungszeit gemacht hat, zurückverlangt werden. Das kann Schmuck sein, aber auch andere Sache wie ein Auto oder eine wertvolle Handtasche. Wer Geschenke zurückverlangt, muss allerdings auch selbst zurückgeben, was ihm während der Zeit geschenkt wurde.

In dem Fall, dass einer der Partner oder auch die Eltern bereits eine gewisse Geldsumme für die anstehende Hochzeit ausgegeben haben, kann er vom anderen einen Ersatz für die Aufwendungen verlangen – Ersatzpflicht ist der Begriff für diesen Anspruch. Dabei gilt, dass die bereits erfolgten Zahlungen angemessen gewesen sein müssen und dass das Verlöbnis nicht aus vom Recht her wichtigen Grund aufgelöst wurde. Das Fremdgehen des Partners oder Gewalt in der Partnerschaft sind wichtige Gründe, bei denen die Ersatzpflicht entfällt und der betrogene Partner nicht finanziell aufkommen muss.

Frau hält Verlobungsring in der Hand

Was passiert mit dem Verlobungsring?

Kaum ein Heiratsantrag ohne Verlobungsring – dieses Schmuckstück gehört einfach zum guten Ton und ziert bis zum Hochzeitstag den linken Ringfinder der zukünftigen Braut. Doch wie sieht es mit dem Ring nach gelöster Verlobung rechtlich aus?  Wird nun das Verlöbnis aufgelöst, hat der Verlobungsring, ganz einfach ausgedrückt, keine Berechtigung mehr. Der Partner, der ihn verschenkt hat, kann den Ring zurückverlangen. Dann gibt es die Möglichkeit, den Schmuck beim Juwelier zurückzugeben, wenn der Kauf erst kürzlich erfolgt ist.

Terry 0,50 ct. Verlobungsring aus Gelbgold mit Roter Rubin (0,50 ct.)

Das gestaltet sich natürlich umso schwieriger, je länger er nach dem Heiratsantrag bereits getragen wurden – ein Rückgaberecht besonders für individuell mit Namen, Datum oder einem persönlichen Spruch gravierte Ringe gibt es schließlich nicht. Eine weitere Möglichkeit ist der Verkauf, bei dem nahezu immer ein deutlich niedrigerer Preis erzielt wird, als für den Ring ursprünglich ausgegeben wurde. Romantiker behalten den Ring als Erinnerung an eine hoffentlich schöne Zeit. Und nicht selten kommt später noch der richtige Zeitpunkt, um doch gemeinsam den Sprung ins Eheleben zu wagen!


Bildquellen:
Beitragsbild | © photominus21 – stock.adobe.com
Heiratsantrag in der Natur | © Red Riding Hood – stock.adobe.com
Brautpaar bei der Hochzeit | © Martina Fenske – stock.adobe.com
Würfel mit dem Wort Steuern | © Marco2811 – stock.adobe.com
Richterin mit Gesetzesbüchern | © David – stock.adobe.com
Verzweifelte Frau mit Verlobungsring in der Hand | © Graphicroyalty – stock.adobe.com

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